Steuerkanzlei Klein * München
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Gebühren

Steuerberater sind an die Steuerberatervergütungsverordnung gebunden.

 

§ 10 – Wertgebühren

Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet und ergeben sich aus den Tabellen A bis E, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Gegenstandswert ist der Wert des Gegenstandes der beruflichen Tätigkeit. Die Grundlage hierfür bildet der Wert des Interesses, dieser ist ggf. zu schätzen.

 

§ 11 – Rahmengebühren

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden.

 

§ 12 – Abgeltungsbereich der Gebühren

Die Gebühren entgelten, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

 

§ 13 – Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen in den Fällen, in denen die Verordnung dies vorsieht, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

 

§ 14 – Pauschalvergütung

Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen.

 

§ 16 – Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach der Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.